Wie funktioniert der Witwenrenten Rechner?

Häufig ist es kompliziert die Altersrente oder eine andere Leistung zu berechnen. Begriffe wie Rentenpunkte oder Einkommenanrechnung spielen eine Rolle und machen das Unterfangen unübersichtlich. Für den Witwenrentenrechner benötigen Sie jedoch nur vier Angaben. Bei der Berechnung müssen die Rentenhöhe des Verstorbenen und des Hinterbliebenen bekannt sein. Ebenso ist anzugeben, ob die kleine oder große Witwen- bzw. Witwerrentenzahlung geleistet wird und ob die Betroffenen in den alten oder neuen Bundesländern ansässig sind. Sind alle vier Angaben eingetragen, errechnet der Rentenrechner mit einem Klick die voraussichtliche Rentenhöhe.

Höhe der Rente des Hinterbliebenen [Euro]  
Höhe der Rente des Verstorbenen [Euro]  
Rentenart  
Bundesland  



Beispielberechnung für die Berechnung der Witwenrente

Herr Schulz aus München ist plötzlich verstorben, seine Ehefrau Frau Schulz möchte nun berechnen, wie viel Hinterbliebenenrente ihr zusteht. Das Ehepaar wohnte in den alten Bundesländern. Frau Schulz erhält derzeit eine Rentenleistung von 635 Euro, ihr verstorbener Mann erhielt monatlich 978 Euro. Frau Schulz ist sich sicher, dass die Voraussetzungen für die große Witwenrentenzahlung erfüllt sind, da sie das Mindestalter längst erreicht hat. Dank des Witwenrentenrechners kann die Witwe schnell die Höhe ihrer Witwenrentenleistung errechnen. Dazu trägt sie alle vier Angaben ein. Der Rechner bestätigt, dass ihre Witwenrentenleistung insgesamt 1.215,32 Euro betragen wird.

1. Welche Formen der Witwenrente gibt es?

Hinterbliebene erhalten die gesetzliche Rente des Partners in voller Höhe für die ersten drei Monate nach dem Todesfall (Sterbevierteljahr), selbst wenn ihre Einkünfte in diesem Zeitraum den Freibetrag überschreiten. Nach Ablauf der drei Monate wird entweder die kleine (geringere) oder die große Witwenrentenzahlung weiterbezahlt. Welche Rentenhöhe Ihnen nach dem Tod Ihres Partners zusteht, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab.

2. Wann wird eine große Witwenrente gezahlt?

Die große Witwenrente erhalten nur Hinterbliebene, die bereits das 45. Lebensjahr (im Jahr 2015 genau 45 Jahre und 4 Monate, die Altersgrenze verschiebt sich jährlich um einen Monat nach oben) überschritten haben, als erwerbsgemindert gelten oder aktuell ein minderjähriges beziehungsweise behindertes Kind erziehen.

3. Wann wird eine kleine Witwenrente gezahlt?

Die kleine Witwenrente kommt dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die große Witwenrentenzahlung nicht gegeben sind, etwa wenn der Verwitwete im Jahr 2015 die Altersgrenze von 45 Jahren und 4 Monaten noch nicht erreicht hat.

4. Wie hoch ist die Witwenrente?

Die große Witwenrentenzahlung beläuft sich auf 55 Prozent der Bezüge des verstorbenen Partners, bei der kleinen Variante gibt es immerhin noch 25 Prozent.

5. Was ist die Voraussetzung/Bedingungen für eine Witwenrente?

Die Voraussetzungen für die Witwenrentenzahlung sind, dass das Paar verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat. Stirbt einer der Ehegratten, hat der überlebende Partner gemäß § 46 SGB VI Anrecht auf einen Teil der gesetzlichen Rentenzahlung des anderen. Dafür muss der verstorbene Partner mindestens fünf Jahre lang in das gesetzliche Rentenversicherungssystem einbezahlt haben oder bereits eine Rentenleistung bezogen haben. Auch darf die Witwe bzw. der Witwer in der Regel nicht wieder geheiratet haben.

6. Welchen Einfluss haben Trennung und Scheidung auf die Witwenrente?

Im Falle einer Trennung und Scheidung müssen die gemeinsam erarbeiteten Werte des Paares, auch die gesetzlichen Rentenanrechte, gerecht aufgeteilt werden. Wird die Ehe aufgelöst, kümmert sich deshalb das Familiengericht um den sogenannten Versorgungsausgleich. Diese Regelung gilt für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, die amtlich seit dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden. Wurde seit der Scheidung wieder geheiratet, entfällt der Rentenanspruch. Allerdings kann bei Wiederheirat eine Abfindung auf die große Witwen- oder Witwerrente beantragt werden. Die Abfindung beträgt etwa zwei Jahresrenten (richtet sich nach den Bezügen im vorangegangenen Jahr). Bei der Abfindung werden die erhöhten Bezüge aus dem Sterbevierteljahr allerdings nicht berücksichtigt.

7. Wie lange erhält man Witwenrente?

Die große Witwen- oder Witwerrentenzahlung ist unbefristet, der verwitwete Partner bekommt die Rentenleistung bis an sein Lebensende. Bei der kleinen Witwen- bzw. Witwerrente ist dies anders, nach neuem Recht ist die Leistung zeitlich befristet, in der Regel auf die ersten zwei Jahren nach dem Tod des Partners. Wird aber innerhalb dieser Frist das erforderliche Alter für die große Witwenrentenzahlung erreicht, gibt es automatisch mehr Geld. Ein weitere Ausnahme betrifft Paare, die vor 2002 geheiratet haben oder bei denen einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, dann gilt weiterhin das alte Recht, nach dem das Recht auf die kleine Witwenrente lebenslang besteht.

8. Ist die Witwenrente steuerpflichtig?

Ein Teil der Rentenleistung wird besteuert, der sogenannte "Rentenfreibetrag" ist hingegen nicht steuerpflichtig. Wie viel von Ihrer Rentenleistung versteuert wird, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils steigt Jahr für Jahr für Neurentner um zwei Prozentpunkte, ab 2020 um einen Prozentpunkt. Wer im Jahr 2020 in den Ruhestand geht, wird 80 Prozent der Jahresrente (brutto) versteuern müssen. Ab dem Jahr 2040 müssen alle neuen Rentner ihre Witwen- oder Witwerrente dann zu 100 Prozent versteuern.

9. Darf ich bei der Witwenrente hinzuverdienen?

Ja, wer die Rentenleistung für Verwitwete bekommt, darf monatlich etwas dazuverdienen. Allerdings wird Einkommen, zum Beispiel durch Gehalt oder die eigene Rente, ab einer bestimmten Höhe auf die Witwenrente angerechnet. Auch werden nahezu alle Arten von Einkünften bei der Versteuerung berücksichtigt, nur steuerfreie Einkünfte (etwa Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung) und Einnahmen aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen (Riester) sind von der Kalkulation ausgenommen. Private Vorsorgemaßnahmen wie Riester oder die Basisrente (auch Rüruprente genannt) bleiben also unberührt. Eine Anrechnung der Einkünfte kann dazu führen, dass die Witwenrentenzahlung gekürzt oder sogar gar nicht ausgezahlt wird. Die Grenze für die Freibeträge im Jahr 2015 bei 771,14 Euro in den alten Bundesländern und bei 714,12 Euro in den neuen Bundesländern. Die Freibetragsgrenze erhöht sich, wenn Sie Kinder haben. Sie steigt um das 5,6-­Fache des aktuellen Rentenwertes für jedes Kind, das einen grundsätzlichen Anspruch auf Waisenrente hat, auch wenn es keine Waisenrente bezieht.

10. Wird Witwenrente auch ins Ausland gezahlt?

Die deutsche Rentenleistung kann für deutsche Staatsbürger in vielen Fällen ins Ausland gezahlt werden. Haben Sie vor Ihren Lebensabend in einem Land der Europäischen Union zu verbringen, so erhalten Sie Ihre volle deutsche Rentenleistung aus allen Beitrags- und beitragsfreien Zeiten ausbezahlt, genauso als ob Sie in Deutschland leben würden. Dabei werden auch Rentenansprüche aus Zeiten berücksichtigt, die außerhalb des Gebiets der heutigen Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden (etwa Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG). Es kann allerdings zu einer Minderung der Rentenleistung kommen, wenn Ihre Rentenansprüche auf dem Rentenabkommen mit Polen aus dem Jahr 1975 beruhen oder Ihre deutsche Rentenleistung auch ausländische Zeiten gemäß einem Abkommen der früheren DDR enthält.

Möchten Sie Ihren Ruhestand jedoch in einem Land außerhalb der Europäischen Union verbringen, erhalten Sie Ihre deutsche Rentenleistung in voller Höhe nur für Beitrags- und beitragsfreie Zeiten, die auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden.

11. Wie berechnet sich die Witwenrente?

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Ehegatten oder Lebenspartners erfolgt keine Einkommensanrechnung. Hat der Überlebende jedoch eigene Einkünfte, werden diese nach Ablauf der ersten drei Monate mit der Hinterbliebenenrentenleistung verrechnet, sofern sie eine bestimmte Freibetragsgrenze übersteigen. Ist dies der Fall, werden 40 % des pauschalierten Nettobetrags des Einkommens bei der Kalkulation berücksichtigt.

Nach neuem Recht erhält der überlebende Partner bei der großen Witwenrentenleistung 55 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen und 25 Prozent der Versichertenrente bei der kleinen Witwenrentenleistung. Die Einkünfte des Hinterbliebenen werden im Rahmen der Einkommenanrechnung auf die Rentenleistung angerechnet. Der aktuelle Rentenwert gibt Auskunft über den Freibetrag für die Einkommensanrechnung. Für Verwitwete beläuft er sich auf das 26,4-Fache vom aktuellen Rentenwert. Zudem steigt der Betrag mit jedem Kind, das einen Waisenrentenanspruch hat, um das 5,6-Fache.

Auch die seit 1. Juli 2014 geltende Mütterrente kann sich auf die Witwenrentenleistung auswirken. In manchen Fällen verringert sich die Leistung aufgrund der Mütterrente, in anderen fällt die Witwenrentenleistung hingegen höher aus.

Außerdem können Ehepaare auch das Rentensplitting wählen. Denn wer hohe Einkünfte hat, dem werden entsprechend viele Rentenpunkte gutgeschrieben. Beim Splitting werden die Rentenkonten beider Versicherten getrennt weitergeführt und hat Einfluss auf die Höhe der Witwenrentenleistung.

12. Was hat sich 2015 bei der Witwenrente geändert?

Zum Jahresbeginn 2015 gibt es bei der gesetzlichen Rentenleistung verschiedene Änderungen. Zum einen sinkt der Beitragssatz zur Rentenversicherung um 0,2 Prozentpunkte von 18,9 auf 18,7 Prozent. Zudem steigt die Beitragsbemessungsgrenze, für die alten Bundesländer von 5 950 auf 6 050 Euro monatlich und für die neuen Bundesländer von 5 000 auf 5 200 Euro. Der Höchstbetrag für Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze. Darüber hinaus wurde bei der diesjährigen Änderung auch eine Anhebung der Altersgrenzen vorgenommen. Die Regelaltersgrenze für 1950 geborene Versicherte steigt somit um einen Monat.

Auch bei der freiwilligen Versicherung gab es Änderungen. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung sinkt im gesamten Bundesgebiet, während der Höchstbeitrag von 1 124,55 auf 1 131,35 Euro pro Monat steigt. Zusätzlich gilt, dass die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenleistung unabhängig von der Staatsangehörigkeit einbezahlt werden können. Alle Bewohner Deutschlands, die mindestens 16 Jahre alt sind und nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, können Beiträge zur freiwilligen Versicherung leisten. Nach neuem Recht gibt es bei der Rentenberechnung nun einen Kinderzuschlag.

13. Wie beantragt man Witwenrente?

Die Rentenleistung für Verwitwete gibt es nicht automatisch, sie muss per Antrag bei der Rentenversicherung angefordert werden. Auf der offiziellen Website stehen die Dokumente zum Download bereit. Die Beantragung ist umfangreich, holen Sie sich am besten Hilfe bei einer Beratungsstelle an Ihrem Wohnort. Die Kontaktdaten sind online auf der Webseite nachzulesen oder können unter der kostenlosen Servicenummer 0800/1000 4800 telefonisch erfragt werden.

14. Welche Unterlagen braucht man bei der Beantragung der Witwenrente?

Der Rentenantrag umfasst 14 Seiten, die gewissenhaft ausgefüllt werden müssen. Dem Antrag auf Hinterbliebenenrente werden beispielsweise eine Bescheinigung über Einkünfte sowie die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) beigefügt. Lassen Sie sich beim Ausfüllen des Antrags helfen.

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